Börsenordnung für Börsen durchgeführt von Alexander Floß (Börsenverantwortlicher)

Alle Teilnehmer müssen sich vor jeder Veranstaltung mit der dazugehörigen Börsenordnung auseinander setzen, diese akzeptieren und sich zu deren Einhaltung und Achtung mittels einer Unterschrift beim Börsenveranstalter verpflichten, anderenfalls werden diese nicht zur Veranstaltung zugelassen oder von dieser ausgeschlossen.

Seit dem 01.08.2014 sind gewerbliche Anbieter laut Tierschutzgesetz dazu verpflichtet, jedem Kunden beim Kauf von Wirbeltieren schriftliche Informationen über entsprechende Tiere auszuhändigen.

1. Für den Transport sowie die zeitweilige Unterbringung sind temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die ggf. mittels Wärme Akkus oder Flaschen temperiert werden müssen.

2. Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützten Ort (Stand des Verkäufers oder Tierabgabestelle) verbracht werden.Sie müssen Artgerecht transportiert und vor nachteiligen Beeinflussungen geschützt werden. Alle Tiere können kostenlos an der Tierabgabestelle abgegeben werden.

3. Für jedes angebotene Tier müssen folgende Angaben für jeden Interessenten ersichtlich sein:

a) Name des Verkäufers
b) wissenschaftlicher und deutscher Name des Tieres
c) Verbreitungsgebiet
d) Herkunft: Wildfang / Nachzucht
e) Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlage 1)
f) zu erwartende Endgröße
g) Geschlecht der angebotenen Tiere, soweit dem Anbieter bekannt
h) bei Nahrungsspezialisten ein Hinweis auf die erforderliche Nahrung

4. Wildfänge von Arten des Anhanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.

5. Für gewerbliche Händler gilt die artenschutzrechtliche Buchführungspflicht nach § 6 Bundesartenschutzverordnung: Für den Erwerb sowie den Weiterverkauf besonders geschützter Tiere ist ein Aufnahme- und Auslieferungsbuch mit täglicher Eintragung in dauerhafter Form vorzulegen, es muss mindestens Name und Anschrift des Einlieferers sowie des Käufers, Art und Kennzeichnung des jeweiligen Tieres sowie das Zu- und Abgangsdatum enthalten. Das Buch mit den Belegen ist mindestens 5 Jahre nach der letzten Eintragung aufzubewahren.

6. Die Tiere sind in Behältnissen mit Sichtschutz anzubieten, so dass ein Betrachten der Tiere nur von einer Seite oder von oben möglich ist.

7. Den Tieren muss ein Mindestmaß an Rückzugsmöglichkeiten (Pflanzenteile, Korkrinde, Tonscherben o.ä.) angeboten werden. 1/3 der Behältnisse müssen als Rückzugsmöglichkeit gestaltet sein. Die Oberfläche (z.B. Deckel) muss zusätzlich zu 1/3 mit einer undurchsichtigen Vorrichtung abgedeckt sein, z.B. mit einem Blatt Papier, bei größeren Behältnissen z.B. mit stabilem Karton. Diese Oberflächenabdeckung darf nur kurzzeitig abgenommen werden.

8. Bei Tieren aus Feuchtgebieten muss ein, die Luftfeuchtigkeit erhöhendes, Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind solche Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen.

9. Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Beim Anbieten mit Wasser ist entweder ein Landteil notwendig, oder das Wasser muss so seicht sein, dass die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist zu wechseln.

10. Chamäleons dürfen nur in ausreichend hohen Behältern mit einer Kletter-Sitzgelegenheit (Ast) präsentiert werden.

11. Alle größeren Behältnisse sollten mit einem Mindestmaß an Strukturierung und einer Wasserschüssel ausgestattet sein.

12. Die Behältnisse für die Tiere müssen folgenden Mindestanforderungen entsprechen (gem. der „Leitlinie zur Ausrichtung von Tierbörsen unter
Tierschutzgesichtspunkten“ des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und
Verbraucherschutz vom 1. Juni 2006):

a) ausreichende Belüftung, Beleuchtung und ggf. Wärmezufuhr
b) geeignetes Bodensubstrat für die Aufnahme von Ausscheidungen
c) die Größe des Behälters muss den Tieren ein problemloses Wenden
ermöglichen.

Sie muss bei – Echsen und Amphibien mindestens das 1,5 Fache der Kopf-Rumpf-Länge – bei Schlangen jede Seitenlänge mindestens 1/3 der Gesamtlänge des Tieres und – bei Schildkröten die zweifache Panzerlänge betragen. Die Verkaufsboxen bei Reptilien und Amphibien müssen eine Mindestgröße von ca. 10 x 10 x 10 cm aufweisen.

d) als Faustregel gilt:die kürzeste Kantenlänge der Behältnisgrundfläche (Länge bzw. Breite) bei runden Behältnissen die Diagonale, muss mindestens dem 1,5 fachen der Körperlänge des Tieres entsprechen.

13. Alle Tiere müssen in Einzelhaltung untergebracht sein, eine Belegung eines Behältnisses mit mehreren Tieren ist untersagt. Für wirbellose Tiere gilt dies nur bei Skorpionen, Vogelspinnen und Hundertfüßern.

14. Es dürfen nur gesunde, nicht trächtige und in einwandfreiem Zustand befindliche Tiere angeboten werden.

15. Der Verkäufer muss den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen. Für jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschützte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV- VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen. Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG – VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG – VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.

16. Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten Arten müssen gem. den Bestimmungen über die Kennzeichnung von Tieren in Artikel 36 der EG-VO 939/97 und in den §§ 8,10 und 11 BArtSchV gekennzeichnet sein. Die Kennzeichnung muss von der für den Verkäufer zuständigen Behörde in die Bescheinigung gem. EG-VO 338/97 eingetragen worden sein.

17. Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BartSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten. Benutzen Sie bitte nach Möglichkeit das ausdruckbare [ Formular ].

18. Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten arten geschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen(Kopien) mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.

19. Tiere der Arten Chelydra serpentina ( Schnappschildkröte) und Macroclemys temmincki (Geierschildkröte) dürfen nicht zur Schau gestellt, nicht angeboten, nicht in Verkehr gebracht und nicht vermarktet werden.

20. Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von äußerst triftigen Gründen und im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen herausgenommen werden. Eine Geschlechtsbestimmung mittels Sonde ist nicht erlaubt.

21. Das Schütteln oder Klopfen an den Tierbehältern ist untersagt. Sowie unnötiges herum reichen der Behältnisse.

22. Die ausgestellten Tiere sind ständig durch den Anbieter oder eine andere Person zu beaufsichtigen.

23. Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens in Tischhöhe (ca. 80 cm) aufgestellt werden.

24. Säugetieren müssen gut strukturierte Behältnisse zur Verfügung stehen, z.B. mit geeignetem Einstreu, ausreichend großen Rückzugsmöglichkeiten, Klettermöglichkeiten. Tränke und Futter muss zur Verfügung stehen. Es dürfen nur Futternager zum Verkauf angeboten werden. Geflügel ist vom Verkauf komplett ausgeschlossen.

25. Die Größe der Behältnisse für Futtertiere bzw. die Besatzdichte von Futtertieren muss so bemessen sein, dass jedem der Tiere eine angemessene Mindestgrundfläche und Käfighöhe zur Verfügung steht. Für die Besatzdichte gilt, dass bei Futterwirbeltieren die Hälfte der Bodenfläche frei bleiben muss.

26. Es dürfen auch nur bereits von den Elterntieren entwöhnte und bereits eigenständig lebensfähige Nagetiere angeboten werden. Das Anbieten und der Verkauf von lebenden Mäuse – oder Rattenbabys, Nacktmäusen und anderen Defekt- zuchten ist strengstens verboten.

27. An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen Tiere nicht ohne die Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.

28. Aussteller, deren Tierhaltung behördlicherseits erheblich beanstandet wird, werden von der nächsten Börse ausgeschlossen oder sofort. Im Einzelfall entscheidet darüber ein Vertreter der zuständigen Behörde.

29. Das Rauchen ist in allen Räumen untersagt, es sei denn es wird darauf hingewiesen das es sich um einen Raucherraum / Zimmer handelt.

30. Die Veranstalter übernehmen keine Haftung bei Diebstahl, Unfällen und sonstigen Schäden.

31. Wildfänge sollten auf der Börse nicht angeboten werden, es sei denn, es kann
nachgewiesen werden, dass das jeweils angebotene Individuum seit mindestens
einem Jahr in menschlicher Obhut ist. Dieser Nachweis kann z.B. durch eine
Einfuhrbescheinigung oder einen Kaufnachweis erfolgen.

32. Für Stromverlängerungen und Kabeltrommel ist selbst zu sorgen.

33. Abfälle die durch den Verkauf entstehen , werden nicht durch die Veranstalter beseitigt, sprich die Verkäufer/innen stellen sicher, dass Sie Ihren Verkaufsstand so wieder verlassen wie sie ihn vorgefunden haben.

34. Für Hunde ist der Zutritt zu den Hallen verboten.

35. Das Filmen und Fotografieren auf den Veranstaltungen von Alexander Floß (www.reptilienbörsen-ost.de) bedarf der Zustimmung des Veranstalters.

36. Fremdwerbung in Form von Flyern, Plakaten, Bannern, oder durch Kleidungsstücke in der Veranstaltungshalle und auf dem dazugehörigen Gelände ist ohne Genehmigung des Veranstalters nicht gestattet. Ausgenommen davon ist Eigenwerbung der anwesenden Aussteller.

37. Gewerbliche Aussteller haben den § 11 mit sich zu führen, und auf Verlangen vorzuweisen.

38. Verstöße gegen die Börsenordnung können zum Platzverweis führen!

Aktualisiert: 19.10.2023